fürsorgerische Unterbringung und Behandlung ohne Zustimmung | KES Fürsorgerische Unterbringung
Sachverhalt
A.
A._____, geboren am _____ 1998, wurde mit Verfügung vom 13. Juni 2024
von Dr. med. C._____ für die Dauer von maximal sechs Wochen in der Klinik
D._____, fürsorgerisch untergebracht. Begründet wurde die Einweisung mit einer
akuten Psychose und einer nicht auszuschliessenden Selbst- und Fremdgefähr-
dung. Gemäss handschriftlichem Vermerk auf der Einweisungsverfügung erfolgte
die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung auf Alarmierung durch die Mut-
ter hin.
B.
Nach Erstellung eines Behandlungsplans ordnete die Chefärztin der Klinik
D._____ am 14. Juni 2024 eine Behandlung ohne Zustimmung an.
C.
Sowohl gegen die fürsorgerische Unterbringung als auch gegen die Be-
handlung ohne Zustimmung erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit
Eingabe vom 16. Juni 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden.
D.
Mit Schreiben vom 19. Juni 2024 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkam-
mer des Kantonsgerichts die Klinik D._____ unter Fristansetzung bis zum 20. Juni
2024 um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers,
zur Art der Behandlung und darüber, inwiefern die Voraussetzungen für die weite-
re fürsorgerische Unterbringung aus ärztlicher Sicht gegeben seien. Weiter forder-
te er die wesentlichen Klinikakten über den Beschwerdeführer an. Am 19. Juni
2024 reichte die psychiatrische Klinik D._____ den angeforderten Bericht sowie
die anderen Unterlagen ein.
E.
Mit prozessleitenden Verfügungen vom 20. Juni 2024 und 21. Juni 2024
beauftragte der Vorsitzende der I. Zivilkammer Dr. med. B._____, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit der Erstellung eines Gutachtens über
den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie über die Notwendigkeit
der fürsorgerischen Unterbringung und der Behandlung ohne Zustimmung. Das
Gutachten erfolgte innert Frist am 24. Juni 2024.
F.
Am 26. Juni 2024 fand die Hauptverhandlung statt, zu welcher mit Verfü-
gung vom 21. Juni 2024 vorgeladen worden war. Der Beschwerdeführer nahm an
der Hauptverhandlung persönlich teil und wurde befragt. Nach durchgeführter Ur-
teilsberatung wurde das vorzeitige Entscheiddispositiv dem Beschwerdeführer
sowie der Klinik D._____ am darauffolgenden Tag zugestellt.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 3 / 16
1.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich zum einen gegen die fürsorgeri-
sche Unterbringung vom 13. Juni 2024 (Art. 426 ff. ZGB; act. 01.1) und zum ande-
ren gegen die Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung vom 14. Juni 2024,
was der Beschwerdeführer anlässlich der Hauptverhandlung vom 26. Juni 2024
ausdrücklich erklärte (act. 04.3 und act. 11, S. 3 f.). Das Kantonsgericht ist für bei-
de Beschwerden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 439 Abs. 1
Ziff. 1 und 4 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB und Art. 60 Abs. 1 EGzZGB
[BR 210.100]) und dementsprechend zur Beurteilung der vorliegenden Beschwer-
den zuständig. Die Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer innerhalb der in
Art. 439 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen 10-tägigen Frist eingereicht. Die Be-
schwerde muss schriftlich, nicht aber begründet eingereicht werden (Art. 450
Abs. 3 ZGB und Art. 450e Abs. 1 ZGB). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten.
2.1.
Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach
Art. 450a ff. ZGB. Ebenfalls zu beachten sind die in den Art. 443 ff. ZGB statuier-
ten allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens, die auch
im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das
Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften aufstellt (Lorenz
Droese, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7.
Aufl., Basel 2022, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446
ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime (Abs. 1
und 3) und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung
von Amtes wegen (Abs. 4). Diese Verfahrensgrundsätze sind auch auf die Verfah-
ren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar, wobei es im kantonalen
Rechtsmittelverfahren zu punktuellen Einschränkungen kommt. So kommt etwa
die Offizialmaxime nur im Rahmen des Anfechtungsobjektes zum Tragen (BGer
5A_532/2020 v. 22.7.2020 E. 2; Luca Maranta, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.],
Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 1 f. sowie N 40 ff. zu
Art. 446 ZGB). Aus Art. 450a ZGB ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat-
und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft.
2.2.
Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines
Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen
Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten
muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten
sachverständigen Person erstellt werden. Es muss in dem Sinne aktuell sein, dass
es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert (BGE
148 III 1 E. 2.3.1; 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in:
E. 3.1 Neben der gemäss Art. 428 Abs. 1 ZGB für die Anordnung der Unterbrin- gung grundsätzlich zuständigen Erwachsenenschutzbehörde können die Kantone gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB Ärztinnen und Ärzte bezeichnen, welche eine fürsor- gerische Unterbringung anordnen dürfen. Die Höchstdauer von sechs Wochen darf dabei nicht überschritten werden. Der einweisende Arzt hat die betroffene Person persönlich zu untersuchen, anzuhören und ihr anschliessend den Unter- bringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (Art. 430 ZGB). Dies bedeutet, dass die Untersuchung dem Ein- weisungsentscheid unmittelbar vorauszugehen hat (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 429/430 ZGB). Der einweisende Arzt muss sich gestützt auf eine klinische Untersuchung und soweit möglich nach einem Gespräch mit der betroffenen Person eine Meinung bilden (vgl. Olivier Guillod, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 4 zu Art. 430 ZGB).
E. 3.2 Dr. med. C._____ ist ein im Kanton zur selbstständigen Berufsausübung zugelassener Arzt mit einem Facharzttitel für Allgemeine Innere Medizin. Damit war er gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 EGzZGB zur Anordnung einer fürsorgeri- schen Unterbringung legitimiert. Die ärztliche Untersuchung fand am 13. Juni 2024 statt. Zudem enthält die Verfügung vom 13. Juni 2024 (act. 01.1) die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben. In formeller Hinsicht ist die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers folglich nicht zu beanstan- den.
E. 4 / 16 Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 19 zu Art. 450e ZGB). Vorliegend erstattete Dr. med. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psy- chotherapie FMH, ein Kurzgutachten über den Beschwerdeführer. Dieses basiert auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 21. Juni 2024 (siehe act. 08). Damit ist dem Erfordernis eines Sachverständigengutachtens Genüge getan. 2.3. Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdein- stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (Christoph Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Das Gericht hat sich durch eigene Wahrnehmung davon zu überzeugen, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gegeben sind (Geiser, a.a.O., N 22 zu Art. 450e ZGB). Mit Durchführung der mündlichen Hauptverhand- lung am 26. Juni 2024 wurde diese Vorgabe umgesetzt (act. 11).
E. 4.1 Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung in
materieller Hinsicht. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an
einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer
verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die
nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und
der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die be-
troffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung
nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn
eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Gei-
ser/Etzensberger, a.a.O., N 6 zu Art. 426 – 439 ZGB). Die fürsorgerische Unter-
bringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (BGE
140 III 101 E. 6.2.3; vgl. dazu auch Botschaft zur Änderung des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28.
Juni 2006, BBl 2006 7001 [zit.: Botschaft], S. 7062). Für die Anordnung einer für-
sorgerischen Unterbringung allein wegen Fremdgefährdung bildet Art. 426 ZGB
keine genügende gesetzliche Grundlage. Mit anderen Worten darf eine Fremdge-
fährdung für sich alleine nie ausschlaggebend für eine fürsorgerische Unterbrin-
gung sein (BGE 145 III 441 E. 8.3 f. m.w.H.).
Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist eine der
drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige
Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus
dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung oder Betreu-
ung. Ferner wird vorausgesetzt, dass der Person die nötige Behandlung oder Be-
treuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise
Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist
schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. BGer 5A_288/2016 v. 11.7.2016 E.
3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in
ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine
fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen
mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen ei-
ner solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskon-
form, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme er-
reicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den
angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu
Art. 426 ZGB).
4.2.1. Zunächst ist also die Frage zu klären, ob der Beschwerdeführer an einem
der in Art. 426 Abs. 1 ZGB genannten Schwächezustände leidet, welcher überdies
E. 4.4 Die Rechtmässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung bedingt schliesslich gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB das Vorhandensein einer für die notwendige Be- handlung und Betreuung geeigneten Einrichtung. Die Klinik D._____ der PDGR stellt für die aktuelle Behandlungs- und Betreuungsbedürftigkeit des Beschwerde- führers ein geeignetes Setting dar (act. 08, Fragenkatalog Fürsorgerische Unter- bringung, Frage 7).
E. 4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine für- sorgerische Unterbringung vorliegend erfüllt sind. Der Beschwerdeführer leidet an einer psychischen Störung, die eine Behandlung bzw. Betreuung erfordert. Eine mildere Massnahme ist nicht ersichtlich und die Klinik D._____ ist zur Behandlung der psychischen Störung geeignet. Die Beschwerde gegen die fürsorgerische Un- terbringung ist daher abzuweisen.
E. 5 / 16
E. 5.1 Im Weiteren ist die Beschwerde gegen die Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung zu beurteilen. Wird eine Person zur Behandlung einer psychi- schen Störung in einer Einrichtung untergebracht, so erstellt die behandelnde Ärz- tin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der betroffenen Person und gegebe- nenfalls ihrer Vertrauensperson einen schriftlichen Behandlungsplan (Art. 433 Abs. 1 ZGB). Der Behandlungsplan wird der betroffenen Person zur Zustimmung unterbreitet (Art. 433 Abs. 3 ZGB). Fehlt die Zustimmung der betroffenen Person
E. 5.2 Damit die Anordnung zur Behandlung einer psychischen Störung ohne Zu- stimmung der betroffenen Person gemäss Art. 434 ZGB rechtmässig ist, müssen folgende allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sein: (1.) Die betroffene Person muss fürsorgerisch in einer Einrichtung untergebracht worden sein (Art. 426 ZGB); (2.) die Unterbringung muss zur Behandlung einer psychischen Störung erfolgt sein; (3.) die betroffene Person hat der Behandlung nicht zugestimmt und (4.) die angeordnete Behandlung muss im Behandlungsplan vorgesehen sein (vgl. Geiser/ Etzensberger, a.a.O., N 13 ff. zu Art. 434 ZGB).
E. 5.3 Wie aus den vorangehenden Erwägungen ergeht, war der Beschwerdefüh- rer im Zeitpunkt der Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung am 14. Juni 2024 zur Behandlung seiner psychischen Störung in der Klinik D._____ fürsorge- risch untergebracht (E. 3.1 ff. hiervor). Die Anordnung wurde vom Oberarzt sowie von der Chefärztin Dr. med. E._____ unterschrieben (act. 04.3). Der Behand- lungsplan vom 13. Juni 2024 sieht eine psychopharmakologische Therapie in ers- ter Linie mit Olanzapin bis maximal 40 mg/Tag oder Quetiapin bis zu 1200 mg/Tag oder Lithium mit individueller Dosierung gemäss Medikamentenspiegel (Ziel the- rapeutischer Blutspiegel 0.6-1.2 mmol/l) oder Risperidon bis zu 12 mg/Tag oder Paliperidon bis zu 12 mg/Tag und/oder Haldol bis zu 30 mg/d sowie Vali- um/Psychopax bis zu 30 mg/d oral, alternativ die letzteren beiden genannten Sub- stanzen intermuskulär jeweils bis zu 2x10 mg/d oder Clopixol acutard bis zu 150 mg intermuskulär alle drei Tage (act. 04.2) vor. Da der Beschwerdeführer die Me- dikation verweigerte und dem Behandlungsplan nicht zugestimmt hatte, ordnete die Klinik am 14. Juni 2024 schriftlich diejenige Behandlung an, welche im Be- handlungsplan vom 13. Juni 2024 vorgesehen wurde (act. 04.3). Damit sind die allgemeinen Voraussetzungen für eine Behandlung ohne Zustimmung vorliegend gegeben. 6.1.1. Damit die medikamentöse Behandlung ohne Zustimmung zulässig ist, müs- sen zusätzlich zu den vorstehend genannten (E. 5.2) allgemeinen Bedingungen die in Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1–3 ZGB aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sein, und zwar kumulativ (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 17 zu Art. 434 ZGB). Dem- nach muss der betroffenen Person ohne Behandlung ein ernsthafter gesundheitli-
E. 6 / 16
eine Betreuung und Behandlung notwendig werden lässt. Die psychische Störung
umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, das heisst Psychosen
oder Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft,
a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich auf die
medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin ent-
nommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD, International Classifica-
tion of Disturbances; vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB).
4.2.2. Dr. med. B._____ kam in seinem Kurzgutachten vom 23. Juni 2024 aufgrund
der Vorakten sowie seinen eigenen Beobachtungen anlässlich der psychiatrischen
Untersuchung des Beschwerdeführers vom 21. Juni 2024 zum Schluss, dass bei
diesem eine bipolare affektive Störung vorliege, wobei sich der Beschwerdeführer
gegenwärtig in einer manischen Episode mit synthymen psychotischen Symptomen
befinde (ICD-10: F31.20; act. 08, Fragenkatalog fürsorgerische Unterbringung, Fra-
ge 1). Dieselbe Diagnose stellte auch die Klinik D._____ (act. 04.2). Bei der vorlie-
genden Diagnose handelt es sich um eine psychische Störung im juristischen Sin-
ne. Sie ist für das Kantonsgericht nachvollziehbar, weshalb von einem Schwäche-
zustand im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB in Form einer psychischen Störung aus-
gegangen werden muss.
4.3.1. Der soeben dargelegte Schwächezustand des Beschwerdeführers vermag
eine fürsorgerische Unterbringung nur zu rechtfertigen, wenn er eine Behandlung
oder Betreuung in einer Einrichtung notwendig macht. Die Unterbringung in einer
Einrichtung muss geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu
erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde
(vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbrin-
gung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur
als ultima ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als mildere Massnahmen
kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung nach kantonalem
Recht sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (Gei-
ser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB). Der Grundsatz der Verhältnis-
mässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bezie-
hungsweise nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten
Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So
hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs-
beziehungsweise Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr
für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu
rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit be-
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ziehungsweise die Betreuung unterbleibe (BGE 140 III 101 E. 6.2.2; 140 III 105
E. 2.4).
4.3.2. In der Stellungnahme der Klinik D._____ wird festgehalten, dass die ma-
nisch-psychotische Symptomatik beim Beschwerdeführer derzeit, trotz täglicher
Medikation, weiterhin so ausgeprägt sei, dass eine weitere Behandlung auf der
geschlossenen Akutstation mit regelmässiger Einnahme der Medikamente weiter-
hin notwendig sei. So sei er nach wie vor selbst- und fremdgefährdend und zudem
nicht krankheits- und behandlungseinsichtig, wobei er in seinem derzeitigen Ge-
sundheitszustand auch nicht in der Lage sei, die Konsequenzen und Tragweite
seiner Handlungen sowie Entscheidungen einzusehen (act. 04). Der Beschwerde-
entscheid hat sich nach Vorgabe von Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3
ZGB bei psychischen Störungen auf ein Sachverständigengutachten abzustützen.
Auch Dr. med. B._____ bestätigt in seinem Kurzgutachten die Notwendigkeit einer
sowohl medikamentösen als auch psychologischen Therapie des Beschwerdefüh-
rers im stationären Rahmen, da dieser eine kontinuierliche Beobachtung, Betreu-
ung, Unterstützung und medizinische und psychotherapeutische Überwachung
benötige (act. 08, Fragenkatalog Fürsorgerische Unterbringung, Frage 2). Würde
diese Behandlung des Beschwerdeführers nicht gewährleistet werden, so würde
er die konkrete Gefahr laufen, die Medikation wieder abzusetzen und seiner ein-
geschränkten Realitäts- und Kritikfähigkeit ausgeliefert zu sein und in diesem Zu-
stand seine Gesundheit und sein Leben zu gefährden und gegenüber Dritten
ebenfalls akut fremdgefährlich zu sein. Dabei betont der Gutachter, dass diese
Gefahr als hoch einzuschätzen sei, wobei er auf die Androhung einer Selbstverlet-
zung des Beschwerdeführers, sein Risikoverhalten sowie sein aggressives Verhal-
ten während des aktuellen Klinikaufenthaltes verweist (act. 08, Fragenkatalog Für-
sorgerische Unterbringung, Frage 3). Angesichts der Stellungnahme der Klinik
D._____, des Gutachtens und der Akten scheint eine Behandlung der Erkrankung
des Beschwerdeführers bis zum Abklingen der psychotischen Phase aus medizi-
nischer Sicht eindeutig notwendig zu sein.
4.3.3. Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Vor-
aussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Umschrei-
bung beabsichtigte der Gesetzgeber eine im Vergleich zum alten Recht restrikti-
vere Regelung der Entlassungsvoraussetzungen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7063).
Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes der betroffenen
Person im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O.,
N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenabwägung im Hinblick auf den
Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der
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Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlassungszeitpunkt, vorzuneh-
men. Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ergibt sich des Weiteren, dass
die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann als mit der Ein-
weisung in eine Einrichtung.
4.3.4. Die Beschwerdeinstanz hat bei der Entscheidfindung auf den Zustand des
Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen. Anlässlich
der Hauptverhandlung vom 26. Juni 2024 konnte sich das Kantonsgericht ein ei-
genes Bild vom Beschwerdeführer machen. Der Beschwerdeführer machte einen
gepflegten Eindruck und wirkte, zumindest zu Beginn der Verhandlung, kontrol-
liert. Seine Antworten waren jedoch sehr ausschweifend, gingen oft an der Frage-
stellung des Vorsitzenden vorbei und wirkten zusammenhanglos. Zwar gab sich
der Beschwerdeführer während der Verhandlung insoweit krankheitseinsichtig, als
er die Diagnose des Gutachters einer bipolaren affektiven Störung mit einer ge-
genwärtig manischen Episode bestätigte. Als der Vorsitzende ihn jedoch darauf
ansprach, dass der Gutachter zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die psychi-
sche Störung des Beschwerdeführers behandelt werden müsse, warf der Be-
schwerdeführer dem Gutachter vor, an einer kognitiven Dissonanz zu leiden. Auch
als ihn der Vorsitzende auf die vom Gutachter erwähnte Selbst- und Fremdgefähr-
dung seinerseits ansprach, zeigte sich der Beschwerdeführer verständnislos. Er
schlug seinen Kopf in die Hände, lachte laut, bis er schliesslich, nachdem der Vor-
sitzende vergebens versucht hatte, die Befragung fortzusetzen, laut zu beten be-
gann (zum Ganzen act. 11, S. 4). Auch als der Vorsitzende ihn auf die Situation
mit dem Basketballkorb, von welchem er nur unter Polizeiaufgebot runtergeholt
werden konnte, ansprach, vermochte er die dadurch geschaffene Gefahr nicht zu
erkennen. So betonte er, dass er als ehemaliger Dachdecker ohne Probleme aus
dem dritten Stock des Gebäudes in die Freiheit hätte "rutschen" können oder vom
Basketballkorb mit einem "Backflip" hätte runterspringen können (act. 11, S. 4).
Gemäss dem Gutachten von Dr. med. B._____ sei sodann eine stationäre Be-
handlung mit medikamentöser und psychologischer Therapie für den Beschwerde-
führer unerlässlich und seien weniger einschneidende Massnahmen zur Zeit nicht
möglich (act. 08, Fragenkatalog fürsorgerische Unterbringung, Frage 6). Aus der
Stellungnahme der Klinik D._____ geht sodann hervor, dass sich der selbst- und
fremdgefährdende Zustand des Beschwerdeführers trotz medikamentöser Be-
handlung bis anhin noch nicht ausreichend verbessert habe, so dass eine Locke-
rung des Settings noch nicht möglich gewesen sei und der Beschwerdeführer sich
nach wie vor auf der geschlossenen Aktustation der Klinik befinde, wo er aufgrund
E. 9 / 16 seines auffälligen Verhaltens zeitweise auch in einem Sicherheitszimmer habe isoliert werden müssen (act. 04). 4.3.5. Vor dem Hintergrund der Stellungnahme der Klinik D._____, dem Kurzgut- achten von Dr. med. B._____ sowie dem gewonnenen Eindruck des Beschwerde- führers anlässlich der Hauptverhandlung vom 26. Juni 2024 kommt die Beschwer- deinstanz zum Schluss, dass die psychotische Phase des Beschwerdeführers ei- ne stationäre Behandlung weiterhin unumgänglich macht. Der Beschwerdeführer zeigte anlässlich der Verhandlung keine Behandlungseinsicht und er legte ein Verhalten an den Tag, das die Ausführungen in den Akten grösstenteils zu stützen vermag. Würde die notwendige Behandlung ausbleiben, bestünde ein hohes Risi- ko der Verschlechterung des beschwerdeführerischen Gesundheitszustandes. Angesichts dieses Umstands und der in den Unterlagen der Klinik sowie im Gut- achten beschriebenen Gefahr der Selbst- und Fremdgefährdung erachtet das Kantonsgericht eine unmittelbare Selbst- und Fremdgefährdung auch zum Zeit- punkt der Hauptverhandlung als erstellt (siehe für weitere Ausführungen zur Selbstgefährdung auch E. 6.2.3). Eine weniger einschneidende Massnahme als die stationäre Unterbringung ist im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht angezeigt.
E. 10 / 16 zur Behandlung, kann die Chefärztin oder der Chefarzt der Abteilung die im Be- handlungsplan vorgesehenen medizinischen Massnahmen unter bestimmten, im Gesetz wiedergegebenen Voraussetzungen (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1-3 ZGB) schrift- lich anordnen. Die Anordnung wird der betroffenen Person und ihrer Vertrauens- person verbunden mit einer Rechtsmittelbelehrung schriftlich mitgeteilt (Art. 434 Abs. 2 ZGB).
E. 11 / 16
cher Schaden drohen oder das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernst-
haft gefährdet sein (Ziffer 1), die betroffene Person muss bezüglich ihrer Behand-
lungsbedürftigkeit urteilsunfähig sein (Ziffer 2) und es darf keine angemessene,
weniger einschneidende Massnahme zur Verfügung stehen (Ziffer 3).
6.1.2. Laut der angefochtenen Verfügung erachtete die Chefärztin der Klinik
D._____ im Zeitpunkt der Anordnung sämtliche Voraussetzungen gemäss Art. 434
Abs. 1 ZGB als erfüllt. In ihrer Verfügung vom 14. Juni 2024 führte sie ergänzend
aus, der Beschwerdeführer weise ein manisch-psychotisches Zustandsbild auf, im
Rahmen dessen er sich unter anderem logorrhoisch, in der Stimmung euphorisch-
gereizt, mit gesteigertem Antrieb und im Distanzverhalten enthemmt zeige. Im
formalen Gedankenductus imponiere er beschleunigt und sprunghaft, teilweise mit
Grössenideen. Letztere könnten unter einem Grössenwahn subsumiert werden. In
der gegenwärtigen psychischen Verfassung sei der Beschwerdeführer nicht
krankheitseinsichtig und nicht behandlungseinsichtig, ebenso bestehe kein Krank-
heitsgefühl und er sei nicht in der Lage, die Konsequenzen und die Tragweite sei-
ner Handlungen und Entscheidungen einzusehen (zum Ganzen act. 04.3).
6.1.3. Sowohl in seiner Beschwerde als auch während der Hauptverhandlung be-
tont der Beschwerdeführer ausdrücklich, dass er sich vor Medikamenten fürchte.
Diese auf Medikamente bezogene Phobie, wie er sie selbst bezeichnet, gehe auf
seine Kindheit zurück. Er leide seit seiner Kindheit an Asthma, weshalb er bereits
früh viele Medikamente habe einnehmen müssen (act. 11, S. 3). In seiner Be-
schwerdeschrift betont der Beschwerdeführer zudem, dass er seit der Einnahme
der Medikamente Angstzustände und "Selbstbewusstseins Probleme" habe und
die Medikamente seine Persönlichkeit negativ beeinflussen würden (act. 01).
6.2.1. Die Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung setzt zunächst eine
ernsthafte Selbst- oder Fremdgefährdung im Sinne von Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB
voraus. Die Selbstgefährdung ist dann ausreichend, wenn ohne die Behandlung
ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht. Ernstlich ist ein gesundheitlicher
Schaden dann, wenn er zu einer langen Beeinträchtigung wichtiger körperlicher
oder psychischer Funktionen führt. Genügende Fremdgefährdung liegt vor, wenn
das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernstlich gefährdet ist. Die Drittge-
fährdung ist regelmässig bereits durch die blosse Unterbringung der betroffenen
Person in einer Anstalt abgewendet. Die Behandlung ohne Zustimmung soll hier
jedoch eine reine Verwahrung des Patienten verhindern und ermöglichen, dass
die betroffene Person aufgrund der Behandlung wieder in der Lage ist, ausserhalb
der Anstalt ein (wenigstens teil-)autonomes Leben zu führen. Die Anordnung einer
Behandlung rechtfertigt sich dann, wenn diese die Möglichkeit einer Entlassung
E. 12 / 16
aus der Klinik erheblich erhöht und beschleunigt, oder wenn es darum geht, ande-
re Personen innerhalb der Klinik zu schützen (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 19
ff. zu Art. 434/435 ZGB; Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetz-
buches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006,
BBl 2006 7001 [zitiert Botschaft], S. 7069 f.).
6.2.2. Aus der angefochtenen Anordnung der Klinik D._____ ergeht, dass bei Un-
terbleiben der Behandlung mit einer Verschlechterung der bestehenden Manie
und Psychose mit der Gefahr von selbst- und fremdgefährdenden Handlungen
und einer Verschlechterung der Prognose zu rechnen sei (act. 04.3). Dr. med.
B._____ bestätigt in seinem Kurzgutachten ebenfalls, dass der Beschwerdeführer
ohne die Therapie die konkrete Gefahr laufen würde, die Medikation wieder abzu-
setzen, womit er seiner eingeschränkten Realitäts- und Kritikfähigkeit ausgeliefert
und in diesem Zustand seine Gesundheit und sein Leben gefährdet wären, wobei
er auch gegenüber Dritten akut femdgefährlich wäre (act. 08, Fragenkatalog Be-
handlung ohne Zustimmung, Frage 3 und 4).
6.2.3. Wie bereits ausgeführt, hat das Kantonsgericht den Beschwerdeführer an-
lässlich der Hauptverhandlung vom 26. Juni 2024 persönlich befragt. Für den da-
bei entstandenen Eindruck des Beschwerdeführers wird auf die Ausführungen
oben verwiesen (E. 4.3.4).
Die Ausführungen der Klinik D._____ und des Gutachters zeigen klar auf, dass bei
ausbleibender Medikation mit einer Verschlechterung des psychischen Zustands
des Beschwerdeführers gerechnet werden müsse. Diese trete sowohl durch
selbst- als auch durch fremdgefährdendes Verhalten in Erscheinung. Aus der Stel-
lungnahme der Klinik D._____ geht sodann hervor, dass der Beschwerdeführer
während seines Aufenthalts in der Klinik aufgrund seiner Neigung zur Selbstüber-
schätzung zeitweise in einem Sicherheitszimmer isoliert werden musste und der
Beschwerdeführer auch im direkten Kontakt mit den Mitpatienten sowie dem Per-
sonal, krankheitsbedingt, als verbal beleidigend, bedrohlich und aggressiv anmu-
tend imponiere. Auch fremdanamnestisch zeige sich eine deutliche Belastung des
direkten Umfelds des Patienten, wobei diese über stark vermehrte Geldausgaben
und umtriebiges distanzloses Verhalten seitens des Patienten berichten würden
(act. 04). Für das Kantonsgericht ist die Einschätzung der Klinik D._____ und auch
des Gutachters, insbesondere in Bezug auf eine allfällige Selbstgefährdung des
Beschwerdeführers bei unterbleibender Behandlung, nachvollziehbar, zumal sich
der Beschwerdeführer auch anlässlich der Hauptverhandlung keineswegs behand-
lungseinsichtig gab und den Eindruck vermittelte, die mit seiner psychischen Er-
krankung einhergehenden Gefahren für die eigene Gesundheit und die Folgen
E. 13 / 16
seines eigenen Handelns nicht ausreichend abschätzen zu können, was unter an-
derem durch die bereits geschilderte Situation auf dem Basketballkorb deutlich
wird (siehe hierzu die Ausführungen in E. 4.3.4).
6.3.1. Als weitere Voraussetzung für die Anordnung einer Behandlung ohne Zu-
stimmung verlangt das Gesetz die Urteilsunfähigkeit der betroffenen Person
(Art. 434 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). In diesem Zusammenhang gilt es hervorzuheben,
dass das Vorliegen einer psychischen Störung an sich nicht Urteilsunfähigkeit der
betroffenen Person bedeutet, sondern mit der konkret zu beurteilenden Handlung
in Beziehung zu setzen ist. Wie die höchstrichterliche Rechtsprechung festgehal-
ten hat, ist eine Person nicht allein deswegen urteilsunfähig, weil sie ihre Meinung
ändert oder eine medizinisch angezeigte Behandlung verweigert (BGE 127 I 6 E.
7b). Erfüllt daher die betroffene Person die Voraussetzungen der Urteilsfähigkeit
und verweigert sie die beabsichtigte Behandlung, ist ihr Wille zu respektieren,
selbst wenn er objektiv schwer nachvollziehbar ist (siehe Olivier Guillod, in: Büch-
ler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 21 zu Art. 434
ZGB m.w.H.). Da die Urteilsfähigkeit immer bezüglich des konkreten Rechtsge-
schäftes zu beurteilen ist, kann die Urteilsfähigkeit nicht für jede Behandlung
gleich beurteilt werden. Es kann der betroffenen Person als Folge ihrer Krankheit
an den notwendigen kognitiven Fähigkeiten fehlen, um in eine Behandlung einwil-
ligen oder sie ablehnen zu können. Denkbar ist aber auch, dass die Krankheit die
Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigt oder die Entschlussfähigkeit lähmt, so dass
die betroffene Person zwar merkt, worum es geht, einer angepassten Behandlung
aber nicht zustimmen kann, weil sie in ihrer die ganze Persönlichkeit erfassenden
Schwäche ihre Situation nicht vernunftgemäss einschätzen kann. Erfasst werden
von daher auch Personen, die einen Willen ausdrücken können, dieser aber nicht,
wie in Art. 16 ZGB gefordert, auf einem Mindestmass an Rationalität beruht (Bot-
schaft, a.a.O., S. 7069; Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 18 zu Art. 434/435 ZGB).
6.3.2. Die Klinik D._____ hielt in der Anordnung zur Behandlung ohne Zustim-
mung fest, der Beschwerdeführer sei in Bezug auf dieselbe derzeit urteilsunfähig,
da er die Behandlung trotz intensiver Aufklärung über die Notwendigkeit aus
krankheitsbedingten Gründen ablehne (act. 04.3). Auch gemäss dem Gutachter ist
die Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Behandlungsbe-
dürftigkeit nicht gegeben. Beim Beschwerdeführer bestehe keine Krankheitsein-
sicht, und er sei nicht fähig, die Lage, die Konsequenzen und die Tragweite seiner
Entscheidung einzusehen und sich um seine persönlichen Belange zu kümmern
(act. 08, Fragenkatalog Behandlung ohne Zustimmung, Frage 5). Der Beschwer-
deführer gab sich anlässlich der Hauptverhandlung in Bezug auf die vom Gutach-
E. 14 / 16
ter gestellte Diagnose insoweit einsichtig, als diese der Schulmedizin entspreche
(act. 11, S. 4 f.). Die Anhörung des Beschwerdeführers zeigte jedoch, dass dieser
nicht in der Lage ist, die Tragweite seiner psychischen Erkrankung zu verstehen
und entsprechende Massnahmen zu ergreifen. So stritt er sowohl seine Behand-
lungsbedürftigkeit als auch die von ihm krankheitsbedingt ausgehende Selbst- und
Fremdgefährdung vehement ab. Darüber hinaus scheint sich der Beschwerdefüh-
rer bezüglich seiner tatsächlichen Einstellung zu den verordneten Medikamenten
selbst nicht im Klaren zu sein. So betonte er während der Hauptverhandlung aus-
drücklich, grosse Angst vor Medikamenten zu haben, wies aber nur wenig später
darauf hin, dass er die bis anhin verabreichten Medikamente freiwillig eingenom-
men habe, zumal sie ihm dabei helfen würden, seine Gedanken zu ordnen. Auch
versicherte er, die Medikamente auch ausserhalb des stationären Rahmens frei-
willig einzunehmen, solange er in der Entscheidung frei sei (act. 11, S. 3 und S. 5).
Insoweit sind für das Kantonsgericht keine Gründe ersichtlich, um von der Ein-
schätzung der behandelnden Ärzte der Klinik D._____ und dem Gutachter betref-
fend die Urteilsunfähigkeit abzuweichen.
6.4.1. Das Gesetz verlangt schliesslich, dass die vorgesehene Massnahme ver-
hältnismässig ist. Für die Zulässigkeit der Anordnung einer Behandlung ohne Zu-
stimmung darf somit keine andere, weniger einschneidende, angemessene Mass-
nahme zur Verfügung stehen (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB; vgl. auch Art. 389 Abs.
2 ZGB). Weniger einschneidend sind Massnahmen, die dem tatsächlichen oder
mutmasslichen Willen des Patienten mehr entsprechen als die vorgeschlagene.
Die Beurteilung, welche Massnahme angemessen ist, muss nach dem neuesten
Stand der Wissenschaft erfolgen. Damit eine alternative Behandlung in Frage
kommt, muss diese selbstverständlich wirksam und zweckmässig sein (Gei-
ser/Etzensberger, a.a.O., N 22 und N 24 zu Art. 434/435 ZGB; Botschaft, a.a.O.,
S. 7069 f.).
6.4.2. Die Klinik D._____ kam in ihrer Anordnung zum Schluss, dass ein reiner
Aufenthalt in der Klinik ohne entsprechende Behandlung zu einer deutlichen ge-
sundheitlichen Verschlechterung des Beschwerdeführers führen würde und ande-
re weniger einschneidende Massnahmen nicht ersichtlich seien. Insbesondere
werde auch die Dauer des akuten Schubs und der Klinikbehandlung durch die
medikamentöse Behandlung wahrscheinlich verkürzt (act. 04.3). Auch der Gutach-
ter bestätigte, dass eine stationäre Behandlung des Beschwerdeführers mit medi-
kamentöser und psychologischer Therapie unerlässlich sei und derzeit keine we-
niger einschneidende Massnahme möglich sei (act. 08, Fragenkatalog Behand-
lung ohne Zustimmung, Frage 6). Aufgrund der Angaben in der Verfügung der Kli-
E. 15 / 16 nik D._____ und auch im Kurzgutachten ist es offensichtlich, dass nur eine regel- mässige Einnahme der verschriebenen Medikamente in der von der behandeln- den Ärztin verschriebenen Dosis eine Wirkung hervorzubringen vermag, die eine ernsthafte gesundheitliche Schädigung des Beschwerdeführers abwendet. Der Beschwerdeführer beteuerte anlässlich der Hauptverhandlung zwar, er würde die Medikamente auch freiwillig einnehmen, solange er in seiner Entscheidung frei sei. Nur kurz zuvor betonte er jedoch, grosse Angst vor der Einnahme der Medi- kamente zu haben und diese nicht einnehmen zu wollen (act. 11, S. 3 f.). Zudem zeigte sich der Beschwerdeführer während der Hauptverhandlung keineswegs behandlungseinsichtig. Würde die Medikation dem Beschwerdeführer selbst über- lassen, besteht nach Ansicht des Kantonsgerichts damit ein hohes Risiko, dass er die Einnahme der dringend nötigen Medikamente unterlassen und sein jetziger psychotischer Zustand über einen längeren Zeitraum unbehandelt bleiben würde. Für das Kantonsgericht ist mithin keine mildere Massnahme ersichtlich als die zwangsweise Anordnung der medikamentösen Behandlung gemäss Behand- lungsplan. 7. Im Ergebnis sind sämtliche Voraussetzungen für die Anordnung einer Be- handlung ohne Zustimmung erfüllt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Da der Beschwerdeführer vollumfänglich unterlegen ist, wären ihm die Kos- ten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (vgl. Art. 60 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers, die aufgrund der beigezogenen Steuerfaktoren des Beschwerdeführers ausgewiesen ist, rechtfertigt es sich vorliegendenfalls, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 63 Abs. 3 EGzZGB). Daher verbleiben die Kosten des Be- schwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 3'500.00 (Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 und Gutachterkosten von CHF 2'000.00, vgl. zu letzteren act. 08.1) beim Kanton Graubünden.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 3'500.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 2'000.00 Gutachterkosten) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 27. Juni 2024 Referenz ZK1 24 68 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Cavegn, Vorsitzender Michael Dürst und Nydegger Schuler, Aktuarin ad hoc Parteien A._____ Beschwerdeführer Gegenstand fürsorgerische Unterbringung und Behandlung ohne Zustimmung Anfechtungsobj. Ärztliche Einweisung vom 13.06.2024 / Anordnung Behandlung ohne Zustimmung vom 14.06.2024 Mitteilung
02. Juli 2024
2 / 16 Sachverhalt A. A._____, geboren am _____ 1998, wurde mit Verfügung vom 13. Juni 2024 von Dr. med. C._____ für die Dauer von maximal sechs Wochen in der Klinik D._____, fürsorgerisch untergebracht. Begründet wurde die Einweisung mit einer akuten Psychose und einer nicht auszuschliessenden Selbst- und Fremdgefähr- dung. Gemäss handschriftlichem Vermerk auf der Einweisungsverfügung erfolgte die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung auf Alarmierung durch die Mut- ter hin. B. Nach Erstellung eines Behandlungsplans ordnete die Chefärztin der Klinik D._____ am 14. Juni 2024 eine Behandlung ohne Zustimmung an. C. Sowohl gegen die fürsorgerische Unterbringung als auch gegen die Be- handlung ohne Zustimmung erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 16. Juni 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. D. Mit Schreiben vom 19. Juni 2024 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkam- mer des Kantonsgerichts die Klinik D._____ unter Fristansetzung bis zum 20. Juni 2024 um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, zur Art der Behandlung und darüber, inwiefern die Voraussetzungen für die weite- re fürsorgerische Unterbringung aus ärztlicher Sicht gegeben seien. Weiter forder- te er die wesentlichen Klinikakten über den Beschwerdeführer an. Am 19. Juni 2024 reichte die psychiatrische Klinik D._____ den angeforderten Bericht sowie die anderen Unterlagen ein. E. Mit prozessleitenden Verfügungen vom 20. Juni 2024 und 21. Juni 2024 beauftragte der Vorsitzende der I. Zivilkammer Dr. med. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit der Erstellung eines Gutachtens über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie über die Notwendigkeit der fürsorgerischen Unterbringung und der Behandlung ohne Zustimmung. Das Gutachten erfolgte innert Frist am 24. Juni 2024. F. Am 26. Juni 2024 fand die Hauptverhandlung statt, zu welcher mit Verfü- gung vom 21. Juni 2024 vorgeladen worden war. Der Beschwerdeführer nahm an der Hauptverhandlung persönlich teil und wurde befragt. Nach durchgeführter Ur- teilsberatung wurde das vorzeitige Entscheiddispositiv dem Beschwerdeführer sowie der Klinik D._____ am darauffolgenden Tag zugestellt. Erwägungen
3 / 16 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich zum einen gegen die fürsorgeri- sche Unterbringung vom 13. Juni 2024 (Art. 426 ff. ZGB; act. 01.1) und zum ande- ren gegen die Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung vom 14. Juni 2024, was der Beschwerdeführer anlässlich der Hauptverhandlung vom 26. Juni 2024 ausdrücklich erklärte (act. 04.3 und act. 11, S. 3 f.). Das Kantonsgericht ist für bei- de Beschwerden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB und Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]) und dementsprechend zur Beurteilung der vorliegenden Beschwer- den zuständig. Die Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer innerhalb der in Art. 439 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen 10-tägigen Frist eingereicht. Die Be- schwerde muss schriftlich, nicht aber begründet eingereicht werden (Art. 450 Abs. 3 ZGB und Art. 450e Abs. 1 ZGB). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2.1. Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450a ff. ZGB. Ebenfalls zu beachten sind die in den Art. 443 ff. ZGB statuier- ten allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens, die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften aufstellt (Lorenz Droese, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime (Abs. 1 und 3) und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Abs. 4). Diese Verfahrensgrundsätze sind auch auf die Verfah- ren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar, wobei es im kantonalen Rechtsmittelverfahren zu punktuellen Einschränkungen kommt. So kommt etwa die Offizialmaxime nur im Rahmen des Anfechtungsobjektes zum Tragen (BGer 5A_532/2020 v. 22.7.2020 E. 2; Luca Maranta, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 1 f. sowie N 40 ff. zu Art. 446 ZGB). Aus Art. 450a ZGB ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft. 2.2. Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden. Es muss in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert (BGE 148 III 1 E. 2.3.1; 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in:
4 / 16 Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 19 zu Art. 450e ZGB). Vorliegend erstattete Dr. med. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psy- chotherapie FMH, ein Kurzgutachten über den Beschwerdeführer. Dieses basiert auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 21. Juni 2024 (siehe act. 08). Damit ist dem Erfordernis eines Sachverständigengutachtens Genüge getan. 2.3. Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdein- stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (Christoph Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Das Gericht hat sich durch eigene Wahrnehmung davon zu überzeugen, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gegeben sind (Geiser, a.a.O., N 22 zu Art. 450e ZGB). Mit Durchführung der mündlichen Hauptverhand- lung am 26. Juni 2024 wurde diese Vorgabe umgesetzt (act. 11). 3.1. Neben der gemäss Art. 428 Abs. 1 ZGB für die Anordnung der Unterbrin- gung grundsätzlich zuständigen Erwachsenenschutzbehörde können die Kantone gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB Ärztinnen und Ärzte bezeichnen, welche eine fürsor- gerische Unterbringung anordnen dürfen. Die Höchstdauer von sechs Wochen darf dabei nicht überschritten werden. Der einweisende Arzt hat die betroffene Person persönlich zu untersuchen, anzuhören und ihr anschliessend den Unter- bringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (Art. 430 ZGB). Dies bedeutet, dass die Untersuchung dem Ein- weisungsentscheid unmittelbar vorauszugehen hat (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 429/430 ZGB). Der einweisende Arzt muss sich gestützt auf eine klinische Untersuchung und soweit möglich nach einem Gespräch mit der betroffenen Person eine Meinung bilden (vgl. Olivier Guillod, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 4 zu Art. 430 ZGB). 3.2. Dr. med. C._____ ist ein im Kanton zur selbstständigen Berufsausübung zugelassener Arzt mit einem Facharzttitel für Allgemeine Innere Medizin. Damit war er gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 EGzZGB zur Anordnung einer fürsorgeri- schen Unterbringung legitimiert. Die ärztliche Untersuchung fand am 13. Juni 2024 statt. Zudem enthält die Verfügung vom 13. Juni 2024 (act. 01.1) die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben. In formeller Hinsicht ist die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers folglich nicht zu beanstan- den.
5 / 16 4.1. Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung in materieller Hinsicht. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die be- troffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Gei- ser/Etzensberger, a.a.O., N 6 zu Art. 426 – 439 ZGB). Die fürsorgerische Unter- bringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (BGE 140 III 101 E. 6.2.3; vgl. dazu auch Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001 [zit.: Botschaft], S. 7062). Für die Anordnung einer für- sorgerischen Unterbringung allein wegen Fremdgefährdung bildet Art. 426 ZGB keine genügende gesetzliche Grundlage. Mit anderen Worten darf eine Fremdge- fährdung für sich alleine nie ausschlaggebend für eine fürsorgerische Unterbrin- gung sein (BGE 145 III 441 E. 8.3 f. m.w.H.). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist eine der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung oder Betreu- ung. Ferner wird vorausgesetzt, dass der Person die nötige Behandlung oder Be- treuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. BGer 5A_288/2016 v. 11.7.2016 E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen ei- ner solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskon- form, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme er- reicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB). 4.2.1. Zunächst ist also die Frage zu klären, ob der Beschwerdeführer an einem der in Art. 426 Abs. 1 ZGB genannten Schwächezustände leidet, welcher überdies
6 / 16 eine Betreuung und Behandlung notwendig werden lässt. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, das heisst Psychosen oder Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin ent- nommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD, International Classifica- tion of Disturbances; vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB). 4.2.2. Dr. med. B._____ kam in seinem Kurzgutachten vom 23. Juni 2024 aufgrund der Vorakten sowie seinen eigenen Beobachtungen anlässlich der psychiatrischen Untersuchung des Beschwerdeführers vom 21. Juni 2024 zum Schluss, dass bei diesem eine bipolare affektive Störung vorliege, wobei sich der Beschwerdeführer gegenwärtig in einer manischen Episode mit synthymen psychotischen Symptomen befinde (ICD-10: F31.20; act. 08, Fragenkatalog fürsorgerische Unterbringung, Fra- ge 1). Dieselbe Diagnose stellte auch die Klinik D._____ (act. 04.2). Bei der vorlie- genden Diagnose handelt es sich um eine psychische Störung im juristischen Sin- ne. Sie ist für das Kantonsgericht nachvollziehbar, weshalb von einem Schwäche- zustand im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB in Form einer psychischen Störung aus- gegangen werden muss. 4.3.1. Der soeben dargelegte Schwächezustand des Beschwerdeführers vermag eine fürsorgerische Unterbringung nur zu rechtfertigen, wenn er eine Behandlung oder Betreuung in einer Einrichtung notwendig macht. Die Unterbringung in einer Einrichtung muss geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbrin- gung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als mildere Massnahmen kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung nach kantonalem Recht sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (Gei- ser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB). Der Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bezie- hungsweise nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- beziehungsweise Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit be-
7 / 16 ziehungsweise die Betreuung unterbleibe (BGE 140 III 101 E. 6.2.2; 140 III 105 E. 2.4). 4.3.2. In der Stellungnahme der Klinik D._____ wird festgehalten, dass die ma- nisch-psychotische Symptomatik beim Beschwerdeführer derzeit, trotz täglicher Medikation, weiterhin so ausgeprägt sei, dass eine weitere Behandlung auf der geschlossenen Akutstation mit regelmässiger Einnahme der Medikamente weiter- hin notwendig sei. So sei er nach wie vor selbst- und fremdgefährdend und zudem nicht krankheits- und behandlungseinsichtig, wobei er in seinem derzeitigen Ge- sundheitszustand auch nicht in der Lage sei, die Konsequenzen und Tragweite seiner Handlungen sowie Entscheidungen einzusehen (act. 04). Der Beschwerde- entscheid hat sich nach Vorgabe von Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB bei psychischen Störungen auf ein Sachverständigengutachten abzustützen. Auch Dr. med. B._____ bestätigt in seinem Kurzgutachten die Notwendigkeit einer sowohl medikamentösen als auch psychologischen Therapie des Beschwerdefüh- rers im stationären Rahmen, da dieser eine kontinuierliche Beobachtung, Betreu- ung, Unterstützung und medizinische und psychotherapeutische Überwachung benötige (act. 08, Fragenkatalog Fürsorgerische Unterbringung, Frage 2). Würde diese Behandlung des Beschwerdeführers nicht gewährleistet werden, so würde er die konkrete Gefahr laufen, die Medikation wieder abzusetzen und seiner ein- geschränkten Realitäts- und Kritikfähigkeit ausgeliefert zu sein und in diesem Zu- stand seine Gesundheit und sein Leben zu gefährden und gegenüber Dritten ebenfalls akut fremdgefährlich zu sein. Dabei betont der Gutachter, dass diese Gefahr als hoch einzuschätzen sei, wobei er auf die Androhung einer Selbstverlet- zung des Beschwerdeführers, sein Risikoverhalten sowie sein aggressives Verhal- ten während des aktuellen Klinikaufenthaltes verweist (act. 08, Fragenkatalog Für- sorgerische Unterbringung, Frage 3). Angesichts der Stellungnahme der Klinik D._____, des Gutachtens und der Akten scheint eine Behandlung der Erkrankung des Beschwerdeführers bis zum Abklingen der psychotischen Phase aus medizi- nischer Sicht eindeutig notwendig zu sein. 4.3.3. Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Vor- aussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Umschrei- bung beabsichtigte der Gesetzgeber eine im Vergleich zum alten Recht restrikti- vere Regelung der Entlassungsvoraussetzungen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7063). Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes der betroffenen Person im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenabwägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der
8 / 16 Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlassungszeitpunkt, vorzuneh- men. Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ergibt sich des Weiteren, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann als mit der Ein- weisung in eine Einrichtung. 4.3.4. Die Beschwerdeinstanz hat bei der Entscheidfindung auf den Zustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 26. Juni 2024 konnte sich das Kantonsgericht ein ei- genes Bild vom Beschwerdeführer machen. Der Beschwerdeführer machte einen gepflegten Eindruck und wirkte, zumindest zu Beginn der Verhandlung, kontrol- liert. Seine Antworten waren jedoch sehr ausschweifend, gingen oft an der Frage- stellung des Vorsitzenden vorbei und wirkten zusammenhanglos. Zwar gab sich der Beschwerdeführer während der Verhandlung insoweit krankheitseinsichtig, als er die Diagnose des Gutachters einer bipolaren affektiven Störung mit einer ge- genwärtig manischen Episode bestätigte. Als der Vorsitzende ihn jedoch darauf ansprach, dass der Gutachter zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die psychi- sche Störung des Beschwerdeführers behandelt werden müsse, warf der Be- schwerdeführer dem Gutachter vor, an einer kognitiven Dissonanz zu leiden. Auch als ihn der Vorsitzende auf die vom Gutachter erwähnte Selbst- und Fremdgefähr- dung seinerseits ansprach, zeigte sich der Beschwerdeführer verständnislos. Er schlug seinen Kopf in die Hände, lachte laut, bis er schliesslich, nachdem der Vor- sitzende vergebens versucht hatte, die Befragung fortzusetzen, laut zu beten be- gann (zum Ganzen act. 11, S. 4). Auch als der Vorsitzende ihn auf die Situation mit dem Basketballkorb, von welchem er nur unter Polizeiaufgebot runtergeholt werden konnte, ansprach, vermochte er die dadurch geschaffene Gefahr nicht zu erkennen. So betonte er, dass er als ehemaliger Dachdecker ohne Probleme aus dem dritten Stock des Gebäudes in die Freiheit hätte "rutschen" können oder vom Basketballkorb mit einem "Backflip" hätte runterspringen können (act. 11, S. 4). Gemäss dem Gutachten von Dr. med. B._____ sei sodann eine stationäre Be- handlung mit medikamentöser und psychologischer Therapie für den Beschwerde- führer unerlässlich und seien weniger einschneidende Massnahmen zur Zeit nicht möglich (act. 08, Fragenkatalog fürsorgerische Unterbringung, Frage 6). Aus der Stellungnahme der Klinik D._____ geht sodann hervor, dass sich der selbst- und fremdgefährdende Zustand des Beschwerdeführers trotz medikamentöser Be- handlung bis anhin noch nicht ausreichend verbessert habe, so dass eine Locke- rung des Settings noch nicht möglich gewesen sei und der Beschwerdeführer sich nach wie vor auf der geschlossenen Aktustation der Klinik befinde, wo er aufgrund
9 / 16 seines auffälligen Verhaltens zeitweise auch in einem Sicherheitszimmer habe isoliert werden müssen (act. 04). 4.3.5. Vor dem Hintergrund der Stellungnahme der Klinik D._____, dem Kurzgut- achten von Dr. med. B._____ sowie dem gewonnenen Eindruck des Beschwerde- führers anlässlich der Hauptverhandlung vom 26. Juni 2024 kommt die Beschwer- deinstanz zum Schluss, dass die psychotische Phase des Beschwerdeführers ei- ne stationäre Behandlung weiterhin unumgänglich macht. Der Beschwerdeführer zeigte anlässlich der Verhandlung keine Behandlungseinsicht und er legte ein Verhalten an den Tag, das die Ausführungen in den Akten grösstenteils zu stützen vermag. Würde die notwendige Behandlung ausbleiben, bestünde ein hohes Risi- ko der Verschlechterung des beschwerdeführerischen Gesundheitszustandes. Angesichts dieses Umstands und der in den Unterlagen der Klinik sowie im Gut- achten beschriebenen Gefahr der Selbst- und Fremdgefährdung erachtet das Kantonsgericht eine unmittelbare Selbst- und Fremdgefährdung auch zum Zeit- punkt der Hauptverhandlung als erstellt (siehe für weitere Ausführungen zur Selbstgefährdung auch E. 6.2.3). Eine weniger einschneidende Massnahme als die stationäre Unterbringung ist im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht angezeigt. 4.4. Die Rechtmässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung bedingt schliesslich gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB das Vorhandensein einer für die notwendige Be- handlung und Betreuung geeigneten Einrichtung. Die Klinik D._____ der PDGR stellt für die aktuelle Behandlungs- und Betreuungsbedürftigkeit des Beschwerde- führers ein geeignetes Setting dar (act. 08, Fragenkatalog Fürsorgerische Unter- bringung, Frage 7). 4.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine für- sorgerische Unterbringung vorliegend erfüllt sind. Der Beschwerdeführer leidet an einer psychischen Störung, die eine Behandlung bzw. Betreuung erfordert. Eine mildere Massnahme ist nicht ersichtlich und die Klinik D._____ ist zur Behandlung der psychischen Störung geeignet. Die Beschwerde gegen die fürsorgerische Un- terbringung ist daher abzuweisen. 5.1. Im Weiteren ist die Beschwerde gegen die Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung zu beurteilen. Wird eine Person zur Behandlung einer psychi- schen Störung in einer Einrichtung untergebracht, so erstellt die behandelnde Ärz- tin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der betroffenen Person und gegebe- nenfalls ihrer Vertrauensperson einen schriftlichen Behandlungsplan (Art. 433 Abs. 1 ZGB). Der Behandlungsplan wird der betroffenen Person zur Zustimmung unterbreitet (Art. 433 Abs. 3 ZGB). Fehlt die Zustimmung der betroffenen Person
10 / 16 zur Behandlung, kann die Chefärztin oder der Chefarzt der Abteilung die im Be- handlungsplan vorgesehenen medizinischen Massnahmen unter bestimmten, im Gesetz wiedergegebenen Voraussetzungen (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1-3 ZGB) schrift- lich anordnen. Die Anordnung wird der betroffenen Person und ihrer Vertrauens- person verbunden mit einer Rechtsmittelbelehrung schriftlich mitgeteilt (Art. 434 Abs. 2 ZGB). 5.2. Damit die Anordnung zur Behandlung einer psychischen Störung ohne Zu- stimmung der betroffenen Person gemäss Art. 434 ZGB rechtmässig ist, müssen folgende allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sein: (1.) Die betroffene Person muss fürsorgerisch in einer Einrichtung untergebracht worden sein (Art. 426 ZGB); (2.) die Unterbringung muss zur Behandlung einer psychischen Störung erfolgt sein; (3.) die betroffene Person hat der Behandlung nicht zugestimmt und (4.) die angeordnete Behandlung muss im Behandlungsplan vorgesehen sein (vgl. Geiser/ Etzensberger, a.a.O., N 13 ff. zu Art. 434 ZGB). 5.3. Wie aus den vorangehenden Erwägungen ergeht, war der Beschwerdefüh- rer im Zeitpunkt der Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung am 14. Juni 2024 zur Behandlung seiner psychischen Störung in der Klinik D._____ fürsorge- risch untergebracht (E. 3.1 ff. hiervor). Die Anordnung wurde vom Oberarzt sowie von der Chefärztin Dr. med. E._____ unterschrieben (act. 04.3). Der Behand- lungsplan vom 13. Juni 2024 sieht eine psychopharmakologische Therapie in ers- ter Linie mit Olanzapin bis maximal 40 mg/Tag oder Quetiapin bis zu 1200 mg/Tag oder Lithium mit individueller Dosierung gemäss Medikamentenspiegel (Ziel the- rapeutischer Blutspiegel 0.6-1.2 mmol/l) oder Risperidon bis zu 12 mg/Tag oder Paliperidon bis zu 12 mg/Tag und/oder Haldol bis zu 30 mg/d sowie Vali- um/Psychopax bis zu 30 mg/d oral, alternativ die letzteren beiden genannten Sub- stanzen intermuskulär jeweils bis zu 2x10 mg/d oder Clopixol acutard bis zu 150 mg intermuskulär alle drei Tage (act. 04.2) vor. Da der Beschwerdeführer die Me- dikation verweigerte und dem Behandlungsplan nicht zugestimmt hatte, ordnete die Klinik am 14. Juni 2024 schriftlich diejenige Behandlung an, welche im Be- handlungsplan vom 13. Juni 2024 vorgesehen wurde (act. 04.3). Damit sind die allgemeinen Voraussetzungen für eine Behandlung ohne Zustimmung vorliegend gegeben. 6.1.1. Damit die medikamentöse Behandlung ohne Zustimmung zulässig ist, müs- sen zusätzlich zu den vorstehend genannten (E. 5.2) allgemeinen Bedingungen die in Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1–3 ZGB aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sein, und zwar kumulativ (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 17 zu Art. 434 ZGB). Dem- nach muss der betroffenen Person ohne Behandlung ein ernsthafter gesundheitli-
11 / 16 cher Schaden drohen oder das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernst- haft gefährdet sein (Ziffer 1), die betroffene Person muss bezüglich ihrer Behand- lungsbedürftigkeit urteilsunfähig sein (Ziffer 2) und es darf keine angemessene, weniger einschneidende Massnahme zur Verfügung stehen (Ziffer 3). 6.1.2. Laut der angefochtenen Verfügung erachtete die Chefärztin der Klinik D._____ im Zeitpunkt der Anordnung sämtliche Voraussetzungen gemäss Art. 434 Abs. 1 ZGB als erfüllt. In ihrer Verfügung vom 14. Juni 2024 führte sie ergänzend aus, der Beschwerdeführer weise ein manisch-psychotisches Zustandsbild auf, im Rahmen dessen er sich unter anderem logorrhoisch, in der Stimmung euphorisch- gereizt, mit gesteigertem Antrieb und im Distanzverhalten enthemmt zeige. Im formalen Gedankenductus imponiere er beschleunigt und sprunghaft, teilweise mit Grössenideen. Letztere könnten unter einem Grössenwahn subsumiert werden. In der gegenwärtigen psychischen Verfassung sei der Beschwerdeführer nicht krankheitseinsichtig und nicht behandlungseinsichtig, ebenso bestehe kein Krank- heitsgefühl und er sei nicht in der Lage, die Konsequenzen und die Tragweite sei- ner Handlungen und Entscheidungen einzusehen (zum Ganzen act. 04.3). 6.1.3. Sowohl in seiner Beschwerde als auch während der Hauptverhandlung be- tont der Beschwerdeführer ausdrücklich, dass er sich vor Medikamenten fürchte. Diese auf Medikamente bezogene Phobie, wie er sie selbst bezeichnet, gehe auf seine Kindheit zurück. Er leide seit seiner Kindheit an Asthma, weshalb er bereits früh viele Medikamente habe einnehmen müssen (act. 11, S. 3). In seiner Be- schwerdeschrift betont der Beschwerdeführer zudem, dass er seit der Einnahme der Medikamente Angstzustände und "Selbstbewusstseins Probleme" habe und die Medikamente seine Persönlichkeit negativ beeinflussen würden (act. 01). 6.2.1. Die Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung setzt zunächst eine ernsthafte Selbst- oder Fremdgefährdung im Sinne von Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB voraus. Die Selbstgefährdung ist dann ausreichend, wenn ohne die Behandlung ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht. Ernstlich ist ein gesundheitlicher Schaden dann, wenn er zu einer langen Beeinträchtigung wichtiger körperlicher oder psychischer Funktionen führt. Genügende Fremdgefährdung liegt vor, wenn das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernstlich gefährdet ist. Die Drittge- fährdung ist regelmässig bereits durch die blosse Unterbringung der betroffenen Person in einer Anstalt abgewendet. Die Behandlung ohne Zustimmung soll hier jedoch eine reine Verwahrung des Patienten verhindern und ermöglichen, dass die betroffene Person aufgrund der Behandlung wieder in der Lage ist, ausserhalb der Anstalt ein (wenigstens teil-)autonomes Leben zu führen. Die Anordnung einer Behandlung rechtfertigt sich dann, wenn diese die Möglichkeit einer Entlassung
12 / 16 aus der Klinik erheblich erhöht und beschleunigt, oder wenn es darum geht, ande- re Personen innerhalb der Klinik zu schützen (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 19 ff. zu Art. 434/435 ZGB; Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetz- buches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001 [zitiert Botschaft], S. 7069 f.). 6.2.2. Aus der angefochtenen Anordnung der Klinik D._____ ergeht, dass bei Un- terbleiben der Behandlung mit einer Verschlechterung der bestehenden Manie und Psychose mit der Gefahr von selbst- und fremdgefährdenden Handlungen und einer Verschlechterung der Prognose zu rechnen sei (act. 04.3). Dr. med. B._____ bestätigt in seinem Kurzgutachten ebenfalls, dass der Beschwerdeführer ohne die Therapie die konkrete Gefahr laufen würde, die Medikation wieder abzu- setzen, womit er seiner eingeschränkten Realitäts- und Kritikfähigkeit ausgeliefert und in diesem Zustand seine Gesundheit und sein Leben gefährdet wären, wobei er auch gegenüber Dritten akut femdgefährlich wäre (act. 08, Fragenkatalog Be- handlung ohne Zustimmung, Frage 3 und 4). 6.2.3. Wie bereits ausgeführt, hat das Kantonsgericht den Beschwerdeführer an- lässlich der Hauptverhandlung vom 26. Juni 2024 persönlich befragt. Für den da- bei entstandenen Eindruck des Beschwerdeführers wird auf die Ausführungen oben verwiesen (E. 4.3.4). Die Ausführungen der Klinik D._____ und des Gutachters zeigen klar auf, dass bei ausbleibender Medikation mit einer Verschlechterung des psychischen Zustands des Beschwerdeführers gerechnet werden müsse. Diese trete sowohl durch selbst- als auch durch fremdgefährdendes Verhalten in Erscheinung. Aus der Stel- lungnahme der Klinik D._____ geht sodann hervor, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in der Klinik aufgrund seiner Neigung zur Selbstüber- schätzung zeitweise in einem Sicherheitszimmer isoliert werden musste und der Beschwerdeführer auch im direkten Kontakt mit den Mitpatienten sowie dem Per- sonal, krankheitsbedingt, als verbal beleidigend, bedrohlich und aggressiv anmu- tend imponiere. Auch fremdanamnestisch zeige sich eine deutliche Belastung des direkten Umfelds des Patienten, wobei diese über stark vermehrte Geldausgaben und umtriebiges distanzloses Verhalten seitens des Patienten berichten würden (act. 04). Für das Kantonsgericht ist die Einschätzung der Klinik D._____ und auch des Gutachters, insbesondere in Bezug auf eine allfällige Selbstgefährdung des Beschwerdeführers bei unterbleibender Behandlung, nachvollziehbar, zumal sich der Beschwerdeführer auch anlässlich der Hauptverhandlung keineswegs behand- lungseinsichtig gab und den Eindruck vermittelte, die mit seiner psychischen Er- krankung einhergehenden Gefahren für die eigene Gesundheit und die Folgen
13 / 16 seines eigenen Handelns nicht ausreichend abschätzen zu können, was unter an- derem durch die bereits geschilderte Situation auf dem Basketballkorb deutlich wird (siehe hierzu die Ausführungen in E. 4.3.4). 6.3.1. Als weitere Voraussetzung für die Anordnung einer Behandlung ohne Zu- stimmung verlangt das Gesetz die Urteilsunfähigkeit der betroffenen Person (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). In diesem Zusammenhang gilt es hervorzuheben, dass das Vorliegen einer psychischen Störung an sich nicht Urteilsunfähigkeit der betroffenen Person bedeutet, sondern mit der konkret zu beurteilenden Handlung in Beziehung zu setzen ist. Wie die höchstrichterliche Rechtsprechung festgehal- ten hat, ist eine Person nicht allein deswegen urteilsunfähig, weil sie ihre Meinung ändert oder eine medizinisch angezeigte Behandlung verweigert (BGE 127 I 6 E. 7b). Erfüllt daher die betroffene Person die Voraussetzungen der Urteilsfähigkeit und verweigert sie die beabsichtigte Behandlung, ist ihr Wille zu respektieren, selbst wenn er objektiv schwer nachvollziehbar ist (siehe Olivier Guillod, in: Büch- ler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 21 zu Art. 434 ZGB m.w.H.). Da die Urteilsfähigkeit immer bezüglich des konkreten Rechtsge- schäftes zu beurteilen ist, kann die Urteilsfähigkeit nicht für jede Behandlung gleich beurteilt werden. Es kann der betroffenen Person als Folge ihrer Krankheit an den notwendigen kognitiven Fähigkeiten fehlen, um in eine Behandlung einwil- ligen oder sie ablehnen zu können. Denkbar ist aber auch, dass die Krankheit die Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigt oder die Entschlussfähigkeit lähmt, so dass die betroffene Person zwar merkt, worum es geht, einer angepassten Behandlung aber nicht zustimmen kann, weil sie in ihrer die ganze Persönlichkeit erfassenden Schwäche ihre Situation nicht vernunftgemäss einschätzen kann. Erfasst werden von daher auch Personen, die einen Willen ausdrücken können, dieser aber nicht, wie in Art. 16 ZGB gefordert, auf einem Mindestmass an Rationalität beruht (Bot- schaft, a.a.O., S. 7069; Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 18 zu Art. 434/435 ZGB). 6.3.2. Die Klinik D._____ hielt in der Anordnung zur Behandlung ohne Zustim- mung fest, der Beschwerdeführer sei in Bezug auf dieselbe derzeit urteilsunfähig, da er die Behandlung trotz intensiver Aufklärung über die Notwendigkeit aus krankheitsbedingten Gründen ablehne (act. 04.3). Auch gemäss dem Gutachter ist die Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Behandlungsbe- dürftigkeit nicht gegeben. Beim Beschwerdeführer bestehe keine Krankheitsein- sicht, und er sei nicht fähig, die Lage, die Konsequenzen und die Tragweite seiner Entscheidung einzusehen und sich um seine persönlichen Belange zu kümmern (act. 08, Fragenkatalog Behandlung ohne Zustimmung, Frage 5). Der Beschwer- deführer gab sich anlässlich der Hauptverhandlung in Bezug auf die vom Gutach-
14 / 16 ter gestellte Diagnose insoweit einsichtig, als diese der Schulmedizin entspreche (act. 11, S. 4 f.). Die Anhörung des Beschwerdeführers zeigte jedoch, dass dieser nicht in der Lage ist, die Tragweite seiner psychischen Erkrankung zu verstehen und entsprechende Massnahmen zu ergreifen. So stritt er sowohl seine Behand- lungsbedürftigkeit als auch die von ihm krankheitsbedingt ausgehende Selbst- und Fremdgefährdung vehement ab. Darüber hinaus scheint sich der Beschwerdefüh- rer bezüglich seiner tatsächlichen Einstellung zu den verordneten Medikamenten selbst nicht im Klaren zu sein. So betonte er während der Hauptverhandlung aus- drücklich, grosse Angst vor Medikamenten zu haben, wies aber nur wenig später darauf hin, dass er die bis anhin verabreichten Medikamente freiwillig eingenom- men habe, zumal sie ihm dabei helfen würden, seine Gedanken zu ordnen. Auch versicherte er, die Medikamente auch ausserhalb des stationären Rahmens frei- willig einzunehmen, solange er in der Entscheidung frei sei (act. 11, S. 3 und S. 5). Insoweit sind für das Kantonsgericht keine Gründe ersichtlich, um von der Ein- schätzung der behandelnden Ärzte der Klinik D._____ und dem Gutachter betref- fend die Urteilsunfähigkeit abzuweichen. 6.4.1. Das Gesetz verlangt schliesslich, dass die vorgesehene Massnahme ver- hältnismässig ist. Für die Zulässigkeit der Anordnung einer Behandlung ohne Zu- stimmung darf somit keine andere, weniger einschneidende, angemessene Mass- nahme zur Verfügung stehen (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB; vgl. auch Art. 389 Abs. 2 ZGB). Weniger einschneidend sind Massnahmen, die dem tatsächlichen oder mutmasslichen Willen des Patienten mehr entsprechen als die vorgeschlagene. Die Beurteilung, welche Massnahme angemessen ist, muss nach dem neuesten Stand der Wissenschaft erfolgen. Damit eine alternative Behandlung in Frage kommt, muss diese selbstverständlich wirksam und zweckmässig sein (Gei- ser/Etzensberger, a.a.O., N 22 und N 24 zu Art. 434/435 ZGB; Botschaft, a.a.O., S. 7069 f.). 6.4.2. Die Klinik D._____ kam in ihrer Anordnung zum Schluss, dass ein reiner Aufenthalt in der Klinik ohne entsprechende Behandlung zu einer deutlichen ge- sundheitlichen Verschlechterung des Beschwerdeführers führen würde und ande- re weniger einschneidende Massnahmen nicht ersichtlich seien. Insbesondere werde auch die Dauer des akuten Schubs und der Klinikbehandlung durch die medikamentöse Behandlung wahrscheinlich verkürzt (act. 04.3). Auch der Gutach- ter bestätigte, dass eine stationäre Behandlung des Beschwerdeführers mit medi- kamentöser und psychologischer Therapie unerlässlich sei und derzeit keine we- niger einschneidende Massnahme möglich sei (act. 08, Fragenkatalog Behand- lung ohne Zustimmung, Frage 6). Aufgrund der Angaben in der Verfügung der Kli-
15 / 16 nik D._____ und auch im Kurzgutachten ist es offensichtlich, dass nur eine regel- mässige Einnahme der verschriebenen Medikamente in der von der behandeln- den Ärztin verschriebenen Dosis eine Wirkung hervorzubringen vermag, die eine ernsthafte gesundheitliche Schädigung des Beschwerdeführers abwendet. Der Beschwerdeführer beteuerte anlässlich der Hauptverhandlung zwar, er würde die Medikamente auch freiwillig einnehmen, solange er in seiner Entscheidung frei sei. Nur kurz zuvor betonte er jedoch, grosse Angst vor der Einnahme der Medi- kamente zu haben und diese nicht einnehmen zu wollen (act. 11, S. 3 f.). Zudem zeigte sich der Beschwerdeführer während der Hauptverhandlung keineswegs behandlungseinsichtig. Würde die Medikation dem Beschwerdeführer selbst über- lassen, besteht nach Ansicht des Kantonsgerichts damit ein hohes Risiko, dass er die Einnahme der dringend nötigen Medikamente unterlassen und sein jetziger psychotischer Zustand über einen längeren Zeitraum unbehandelt bleiben würde. Für das Kantonsgericht ist mithin keine mildere Massnahme ersichtlich als die zwangsweise Anordnung der medikamentösen Behandlung gemäss Behand- lungsplan. 7. Im Ergebnis sind sämtliche Voraussetzungen für die Anordnung einer Be- handlung ohne Zustimmung erfüllt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Da der Beschwerdeführer vollumfänglich unterlegen ist, wären ihm die Kos- ten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (vgl. Art. 60 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers, die aufgrund der beigezogenen Steuerfaktoren des Beschwerdeführers ausgewiesen ist, rechtfertigt es sich vorliegendenfalls, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 63 Abs. 3 EGzZGB). Daher verbleiben die Kosten des Be- schwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 3'500.00 (Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 und Gutachterkosten von CHF 2'000.00, vgl. zu letzteren act. 08.1) beim Kanton Graubünden.
16 / 16 Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 3'500.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 2'000.00 Gutachterkosten) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: